Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: Juli 2026 · Energieagentur St.Gallen · wupp.ch1. Anbieterin und Gegenstand
Anbieterin ist die Energieagentur St.Gallen, Kornhausstrasse 25, 9000 St. Gallen. Gegenstand ist die Rückerstattung von CHF 50 beim Ersatz eines Altgeräts durch ein energieeffizientes Neugerät für Privathaushalte im Kanton St.Gallen. Es handelt sich um einen Testlauf mit maximal 100 Gesuchen.
2. Voraussetzungen
Förderfähig ist der Ersatz eines Geräts einer förderfähigen Kategorie durch einen Privathaushalt; Unternehmen und öffentliche Einrichtungen sind nicht teilnahmeberechtigt. Voraussetzung sind eine gültige Wohnadresse im Kanton St.Gallen (aus dem Adresskatalog wählbar), ein Kaufdatum innerhalb des Förderzeitraums, die fachgerechte Entsorgung des Altgeräts (Selbstdeklaration) sowie die Übereinstimmung von Kontoinhaber und Antragsteller.
3. Ablauf
Nach Einreichung mit Rechnung prüft die Energieagentur das Gesuch. Ergibt die Prüfung eine Bewilligung, wird die Rückerstattung ausbezahlt; andernfalls wird das Gesuch mit Begründung abgelehnt. Den Stand sehen Sie über den in der Bestätigungs-E-Mail enthaltenen Link.
4. Abtretung der Effizienzanrechnung
Mit der Einreichung tritt die antragstellende Person die Effizienzanrechnung aus dem Gerätetausch an die Energieagentur St.Gallen ab. Die dafür erforderlichen Daten werden an einen Energielieferanten in der Schweiz weitergegeben; welcher dies ist, steht derzeit noch nicht fest; Auskunft erteilt die Energieagentur St.Gallen auf Anfrage. Einzelheiten regelt die Datenschutzerklärung.
5. Sammelgesuche von Hausverwaltungen
Hausverwaltungen und Eigentümerschaften können den Ersatz von Geräten an mehreren Standorten in einem Sammelgesuch einreichen. Ein Sammelgesuch umfasst einen einzigen Gerätetyp; erfasst werden je Standort die Gebäudeadresse und die Anzahl ersetzter Geräte. Eine gemeinsame Rechnung genügt, und dieselbe Rechnung darf für ein weiteres Sammelgesuch derselben Organisation über einen anderen Gerätetyp erneut eingereicht werden. Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie nach Ziffer 2, mit folgenden Abweichungen:
Antragstellerin ist die Organisation; Kontoinhaberin muss die antragstellende Organisation sein (nicht eine Privatperson). Da Wohnungen in der Regel mit Küchen- und Waschgeräten vermietet werden, steht die Effizienzanrechnung nach Ziffer 4 der Eigentümerschaft zu. Die einreichende Person bestätigt daher, von der Eigentümerschaft bevollmächtigt zu sein, das Gesuch zu stellen und die Effizienzanrechnung abzutreten, und weist diese Bevollmächtigung durch Hochladen der Vollmacht nach. Die Auszahlung erfolgt je Standort mit eigener Referenz. Jeder Standort wird einzeln geprüft und kann einzeln bewilligt oder abgelehnt werden.
6. Kein Rechtsanspruch, Kontingent
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Rückerstattung. Für Privathaushalte ist das Kontingent auf 100 Gesuche beschränkt; für Sammelgesuche von Hausverwaltungen besteht ein davon unabhängiges Kontingent, das in Geräten bemessen wird. Nach dessen Ausschöpfung können keine weiteren Gesuche berücksichtigt werden; ein Sammelgesuch wird dabei als Ganzes berücksichtigt oder abgewiesen. Die Energieagentur behält sich vor, das Programm jederzeit zu ändern oder zu beenden.
7. Wahrheitsgemässe Angaben
Die Angaben müssen wahrheitsgemäss sein. Unrichtige Angaben, Doppeleinreichungen oder das mehrfache Einreichen derselben Rechnung führen zur Ablehnung. Ausgenommen ist der in Ziffer 5 geregelte Fall: dieselbe Rechnung darf mehrere Sammelgesuche derselben Organisation über je einen anderen Gerätetyp belegen.
8. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt Schweizer Recht. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, St. Gallen.